Rechtsprechung
LAG Hamm, 03.04.1986 - 8 Ta 374/85 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,4394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausschlußfrist; Rechtskraft; Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzungsbeschluß; Belehrungspflicht des Gerichtes; Verfahrenserledigung
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 30.07.1984 - 2 Ca 1514/84
- LAG Hamm, 03.04.1986 - 8 Ta 374/85
Papierfundstellen
- MDR 1986, 612
- BB 1986, 948
- DB 1986, 1291
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner …
Dieses Verfahren ist nicht als Parteiverfahren ausgestaltet, sondern soll zur Entlastung der Kostenbeamten die verbindliche Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren schaffen - daher auch die Gebührenfreiheit im Beschwerdeverfahren (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG ) und die sehr weitgehende Möglichkeit zur Korrektur des Wertfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG ), daher auch die nur durch eine zeitliche Höchstgrenze eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit (§ 25 Abs. 3 Satz 3 GKG ; grundsätzlich kein befristetes Rechtsmittel im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG : LAG Hamm, Beschluß vom 03. April 1986 - 8 Ta 374/85 - LAGE § 25 GKG Nr. 5; Creutzfeldt, NZA 1996, 956, 959 mit weit. Nachw.). - LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98
Streitwert: Kündigung - begrenzter Zeitumfang
Dieses Verfahren ist nicht als Parteiverfahren ausgestaltet, sondern soll zur Entlastung der Kostenbeamten die verbindliche Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren schaffen -- daher auch die Gebührenfreiheit im Beschwerdeverfahren (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG ) und die sehr weitgehende Möglichkeit zur Korrektur des Wertfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG ), daher auch die nur durch eine zeitliche Höchstgrenze eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit (§ 25 Abs. 3 Satz 3 GKG ; grundsätzlich kein befristetes Rechtsmittel im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG : LAG Hamm, Beschluß vom 03. April 1986 -- 8 Ta 374/85 -- LAGE § 25 GKG Nr. 5; Creutzfeldt, NZA 1996, 956, 959 mit weit. Nachw.). - LAG Hessen, 01.07.1991 - 16 Sa 1504/90
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ; Zahlung von Beiträgen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Hamburg, 21.08.1989 - Bs III 237/89
Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Köln, 08.03.1995 - 5 Ta 268/94
Streitwert: Beschwerde - Frist
Um ein Rechtsmittel im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG handelt es sich aber nach allgemeiner Meinung nicht bei der einfachen Beschwerde des § 25 Abs. 2 GKG, die sich lediglich an die allgemeine Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache oder nach anderweitiger Verfahrenserledigung halten muß (LAG Hamm, DB 1986, S. 1291;… LAG Köln, a.a.O.;… Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. 1993, GKG, Rdn. 59).